Bundesgesetzgebung
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 01.01.2024 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze „Wärmeplanungsgesetz“ (WPG) als ein verpflichtendes Rahmengesetz zur kommunalen Wärmeplanung Inkraft getreten. Es formuliert an die Bundesländer u. a. die Pflicht, dass alle Gemeinden in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung (kWP) anfertigen sollen. Hintergrund ist die nach Art. 28 Grundgesetz (GG) verbriefte kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Länder in Verbindung mit Art. 84 GG, dem Aufgabenübertragungsverbot, wonach der Bund keinen direkten Durchgriff auf die Gemeinden hat. Gemäß WPG-Entwurf sehen die Fristen – abhängig von der Bevölkerungszahl – so aus, dass
- bis zum 30. Juni 2026 Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner bzw.
- bis zum 30. Juni 2028 Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner
eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen haben. Bei Gemeindegebieten mit weniger als 10.000 Einwohnern lässt der Bund den Ländern offen, ein vereinfachtes Verfahren zu definieren und den Gemeinden anzubieten (§ 22 WPG). Die Einwohnerzahl gilt jeweils zum Stichtag 1. Januar 2024. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Bundesländer in die Pflicht genommen, in Ihren Landesgesetzen die Durchführung einer kWP für alle Städte / Gemeinden in ihrem Land zu verpflichten.
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Landesgesetze zur Kommunalen Wärmeplanung (Stand: Juli 2026)
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz verpflichtet das Land Baden-Württemberg die großen Kreisstädte und Stadtkreise einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und fortzuschreiben. Gemeinden können ebenfalls Wärmepläne erstellen. Hierfür sind Förderungen des Landes vorgesehen.
Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung, spätestens am 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vor, fortgeschriebene kommunale Wärmepläne innerhalb von drei Monaten nach Erstellung. Zudem erfassen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung folgende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank. Die kommunalen Wärmepläne müssen im Internet veröffentlicht werden.
Zur Umsetzung des WPG in Bayern wurde in der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften erlassen. Diese ist am 2. Januar 2025 in Kraft getreten.
Das Land Bayern unterstützt umfangreich über die SecureBox seine Gemeinden mit bereits angefertigten Kurzgutachten und weiteren Informationen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/kommunale-waermeplanung-in-bayern/
Berlin hat sich mit dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) das Ziel gesetzt, bis spätestens zum Jahr 2045 die CO2-Emissionen auf ein klimaneutrales Niveau zu senken.
Die Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung (BbgWPV) regelt die Zuständigkeit und ein vereinfachtes Verfahren bei der Kommunalen Wärmeplanung. Um den Kommunen und Energieerzeugern eine ausreichende Datengrundlage für ihre strategische Planung zur Verfügung zu stellen, stellt das Land Brandenburg ein Wärmekataster zur Verfügung.
In der Hansestadt regeln das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) und die Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV) die kommunale Wärmeplanung.
Der fünfte Teil des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz des Klimas (Hamburgische Bürgerschaft 20.02.2020) adressiert die Wärmeplanung und Wärmekataster. § 25 des Gesetzes beschreibt die Wärme- und Kälteplanung und definiert, dass die zuständige Behörden die Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung wahrnehmen. Neben der Erstellung der Pläne sollen die zuständigen Behörden auch ein Wärmekataster führen. Der § 10 HmbKliSchG regelt die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze.
Das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen vom 17. November 2025 enthält die Landesverordnung zur kommunalen Wärmeplanung, mit der Hessen die bundesweiten Vorgaben konkretisiert und für alle Kommunen verbindlich macht. Es legt fest, wie Städte und Gemeinden ihre Wärmepläne erstellen müssen, welche Inhalte gefordert sind und welche Übergangs- bzw. Vereinfachungsregelungen gelten. Zudem regelt es die Finanzierung und organisatorische Umsetzung, damit eine landesweit koordinierte, langfristig klimaneutrale Wärmeversorgung aufgebaut werden kann.
Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) verpflichtet Städte und Gemeinden ab Januar 2024 durch §20 NKlimaG zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2026.
In NRW gibt es das Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (Landeswärmeplanungsgesetz NRW – LWPG).
Rheinland-Pfalz hat seit April 2025 ein Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG).
Das saarländische Wärmeplanungsumsetzungsgesetz (WPUG) regelt die Zuständigkeit, Verfahrensvereinfachungen und die Datenerhebung.
In Sachsen gibt es die Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO), und das Sächsische Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO). Die Gesetze regeln den verpflichtenden Zeitplan, Datenflüsse und den finanziellen Ausgleich für die Gemeinden.
Die Landesgesetze zur Kommunalen Wärmeplanung in Schleswig-Holstein sind im Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) verankert.
Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz wurde am 13. Juni 2024 vom Landtag beschlossen. Die Gemeinden in Thüringen sind die planungsverantwortliche Stellen für die kommunale Wärmeplanung und können mit angemessener Kostenerstattung (Konnexitätsprinzip) durch das Land rechnen. Desweiteren regelt das Gesetz Konvoiverfahren sowie Veröffentlichungs- und Anzeigepflichten.
Die Wärmeplanungskostenerstattungsverordnung (ThürWPKEVO) relegt die finanzielle Abwicklung.