Bundesgesetzgebung
Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 01.01.2024 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze „Wärmeplanungsgesetz“ (WPG) als ein verpflichtendes Rahmengesetz zur kommunalen Wärmeplanung Inkraft getreten. Es formuliert an die Bundesländer u. a. die Pflicht, dass alle Gemeinden in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung (kWP) anfertigen sollen. Hintergrund ist die nach Art. 28 Grundgesetz (GG) verbriefte kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Länder in Verbindung mit Art. 84 GG, dem Aufgabenübertragungsverbot, wonach der Bund keinen direkten Durchgriff auf die Gemeinden hat. Gemäß WPG-Entwurf sehen die Fristen – abhängig von der Bevölkerungszahl – so aus, dass
- bis zum 30. Juni 2026 Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner bzw.
- bis zum 30. Juni 2028 Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner
eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen haben. Bei Gemeindegebieten mit weniger als 10.000 Einwohnern lässt der Bund den Ländern offen, ein vereinfachtes Verfahren zu definieren und den Gemeinden anzubieten (§ 22 WPG). Die Einwohnerzahl gilt jeweils zum Stichtag 1. Januar 2024. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Bundesländer in die Pflicht genommen, in Ihren Landesgesetzen die Durchführung einer kWP für alle Städte / Gemeinden in ihrem Land zu verpflichten.
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Landesgesetze zur Kommunalen Wärmeplanung (Stand: August 2025)
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz verpflichtet das Land Baden-Württemberg die großen Kreisstädte und Stadtkreise einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und fortzuschreiben. Gemeinden können ebenfalls Wärmepläne erstellen. Hierfür sind Förderungen des Landes vorgesehen.
Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung, spätestens am 31. Dezember 2023, dem zuständigen Regierungspräsidium vor, fortgeschriebene kommunale Wärmepläne innerhalb von drei Monaten nach Erstellung. Zudem erfassen die Stadtkreise und Großen Kreisstädte innerhalb von drei Monaten nach Fertigstellung folgende sich auf das gesamte Gemeindegebiet beziehende Informationen in einer vom Land bereitgestellten elektronischen Datenbank. Die kommunalen Wärmepläne müssen im Internet veröffentlicht werden.
Zur Umsetzung des WPG in Bayern wurde in der Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften erlassen. Diese ist am 2. Januar 2025 in Kraft getreten.
Das Land Bayern unterstützt umfangreich über die SecureBox seine Gemeinden mit bereits angefertigten Kurzgutachten und weiteren Informationen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stmwi.bayern.de/energie/energiewende/kommunale-waermeplanung-in-bayern/
Berlin hat sich mit dem Berliner Klimaschutz- und Energiewendegesetz (EWG Bln) das Ziel gesetzt, bis spätestens zum Jahr 2045 die CO2-Emissionen auf ein klimaneutrales Niveau zu senken. Als ein Schlüsselinstrument der Wärmestrategie und aus der Verpflichtung gemäß der Novelle des EWG Bln § 21 a wird aktuell ein Wärmekataster vorbereitet.
Die Brandenburgische Wärmeplanungsverordnung (BbgWPV) regelt die Zuständigkeit und ein vereinfachtes Verfahren bei der Kommunalen Wärmeplanung. Um den Kommunen und Energieerzeugern eine ausreichende Datengrundlage für ihre strategische Planung zur Verfügung zu stellen, stellt das Land Brandenburg ein Wärmekataster zur Verfügung.
In der Handestadt regeln das Bremische Klimaschutz- und Energiegesetz (BremKEG) und die Verordnung zur Durchführung des Wärmeplanungsgesetzes im Land Bremen (BremWPGV) die kommunale Wärmeplanung.
Der fünfte Teil des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz des Klimas (Hamburgische Bürgerschaft 20.02.2020) adressiert die Wärmeplanung und Wärmekataster. § 25 des Gesetzes beschreibt die Wärme- und Kälteplanung und definiert, dass die zuständige Behörden die Aufgaben einer Wärme- und Kälteplanung wahrnehmen. Neben der Erstellung der Pläne sollen die zuständigen Behörden auch ein Wärmekataster führen. Der § 10 HmbKliSchG regelt die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern ist im Hessischen Energiegesetz (HEG) in Paragraf 13 eine Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Die Pflicht für die Kommunen, hier aktiv zu werden, greift zum 29.11.2023.
Auch kleinern Kommunen können eine kommunale Wärmeplanung in Auftrag geben. Dies wird vom Land Hessen und vom Bund gefördert. Dabei ist auch eine Umsetzung in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen möglich.
Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) verpflichtet Städte und Gemeinden ab Januar 2024 durch §20 NKlimaG zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2026. Die landesrechtliche Umsetzung des WPG steht noch aus.
In NRW gibt es das Gesetz zur Einführung einer Kommunalen Wärmeplanung in Nordrhein-Westfalen (Landeswärmeplanungsgesetz NRW – LWPG).
Rheinland-Pfalz hat seit April 2025 ein Landesgesetz zur Ausführung des Wärmeplanungsgesetzes (AGWPG).
Wärmeplanungsumsetzungsgesetz (WPUG)
In Sachsen gibt es die Wärmeplanungsverordnung (SächsWPVO), die die Umsetzung des Bundesgesetzes regelt.
Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinischer Landtag 2017) beschreibt in § 7 die Aufstellung von Wärme- und Kälteplänen und regelt die dafür notwendige Datenübermittlung. Das Gesetz verpflichtet große, aber auch mittelgroße Kommunen zur Erstellung eines Wärme- und Kälteplans (konkret die Gemeinden, die zu den zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören).
Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören müssen dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis 2024 die Planung vorlegen. Gemeinden, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, haben eine Frist bis spätestens 2027.
Das Thüringer Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz wurde am 13. Juni 2024 vom Landtag beschlossen. Die Gemeinden in Thüringen sind die planungsverantwortliche Stellen für die kommunale Wärmeplanung und können mit angemessener Kostenerstattung (Konnexitätsprinzip) durch das Land rechnen. Desweiteren regelt das Gesetz Konvoiverfahren sowie Veröffentlichungs- und Anzeigepflichten.