Bundesgesetzgebung

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist am 01.01.2024 das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze „Wärmeplanungsgesetz“ (WPG) als ein verpflichtendes Rahmengesetz zur kommunalen Wärmeplanung Inkraft getreten. Es formuliert an die Bundesländer u. a. die Pflicht, dass alle Gemeinden in Deutschland eine kommunale Wärmeplanung (kWP) anfertigen sollen. Hintergrund ist die nach Art. 28 Grundgesetz (GG) verbriefte kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Länder in Verbindung mit Art. 84 GG, dem Aufgabenübertragungsverbot, wonach der Bund keinen direkten Durchgriff auf die Gemeinden hat. Gemäß WPG-Entwurf sehen die Fristen – abhängig von der Bevölkerungszahl – so aus, dass

  • bis zum 30. Juni 2026 Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner bzw.
  • bis zum 30. Juni 2028 Gemeindegebiete mit weniger als 100.000 Einwohner

eine kommunale Wärmeplanung zu erstellen haben. Bei Gemeindegebieten mit weniger als 10.000 Einwohnern lässt der Bund den Ländern offen, ein vereinfachtes Verfahren zu definieren und den Gemeinden anzubieten (§ 22 WPG). Die Einwohnerzahl gilt jeweils zum Stichtag 1. Januar 2024. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden die Bundesländer in die Pflicht genommen, in Ihren Landesgesetzen die Durchführung einer kWP für alle Städte / Gemeinden in ihrem Land zu verpflichten.

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In folgenden Bundesländern besteht eine Pflicht zur Anfertigung einer kommunalen Wärmeplanung*:

Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz gibt das Land Baden-Württemberg allen Gemeinden die Chance, einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und fortzuschreiben. Die großen Kreisstädte müssen den Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2023 einen Wärmeplan vorlegen. Dadurch entstehen Wärmepläne für über 50 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Baden-Württembergs. Doch auch für alle anderen Kommunen ist ein Wärmeplan sinnvoll und wird vom Umweltministerium gefördert. 

In Baden-Württemberg werden demnach Stadtkreise und Großen Kreisstädte – das sind in der Regel Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – verpflichtet, bis zum 31.12.2023 einen
kommunalen Wärmeplan zu erstellen  und diesen spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.

Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern ist im Hessischen Energiegesetz (HEG) in Paragraf 13 eine Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Die Pflicht für die Kommunen, hier aktiv zu werden, greift zum 29.11.2023. 

Auch kleinern Kommunen können eine kommunale Wärmeplanung in Auftrag geben. Dies wird vom Land Hessen und vom Bund gefördert. Dabei ist auch eine Umsetzung in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen möglich.

Die erste Entwurfsfassung einer Verodnung wurde zurückgezogen. Die Verordnung wird nun überarbeitet, dass der, durch das Wärmeplanungsgesetz des Bundes, definierte Rahmen eingehalten wird.

Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) verpflichtet Städte und Gemeinden ab Januar 2024 durch §20 NKlimaG zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2026. Jede eigenständige Gemeinde oder Samtgemeinde muss einen Wärmeplan erstellen und alle fünf Jahre aktualisieren.

Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinischer Landtag 2017) beschreibt in § 7 die Aufstellung von Wärme- und Kälteplänen und regelt die dafür notwendige Datenübermittlung (s. Kapitel A.3). Das Gesetz verpflichtet große, aber auch mittelgroße Kommunen zur Erstellung eines Wärme- und Kälteplans (konkret die Gemeinden, die zu den zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören).

Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören müssen dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis 2024 die Planung vorlegen. Gemeinden, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, haben eine Frist bis spätestens 2027.

Förderung & Finanzierung*:

Im Zusammenhang mit der Durchführung einer kommunalen Wärmepllanung, dem Ausbau von Wärmenetzen und dem Heizungstausch stehen den Gemeinden, Versorgern und Hausbesitzern verschiedenen Förderungen zu Verfügung.

Die Konnexitätszahlungen sollen die Kosten für die kommunale Wärmeplanung ausreichend decken und haben den Vorteil, dass die Kommunen die Gelder automatisch als einen Pauschalbetrag bekommen – ohne Förderantrag.

Eine zusätzliche Förderung der kommunalen Wärmeplanung (über Bundes- oder Landesmittel) parallel zur Auszahlung der Konnexitätszahlungen ist für die verpflichteten Kommunen nicht möglich.

Beispiel Baden-Württemberg (gem. § 34 Abs. 2 KlimaG BW):

Die zur kommunalen Wärmeplanung verpflichteten Städte in Baden-Württemberg erhielten in vier Jahren ab dem Jahr 2020 jährlich eine pauschale Zuweisung in Höhe von 12.000 Euro zuzüglich 19 Cent je Einwohnerin und Einwohner zur Finanzierung der kommunalen Wärmeplanung. Ab dem Jahr 2024 erfolgt eine Zuweisung in Höhe von jährlich 3.000 Euro zuzüglich 6 Cent je Einwohnerin und Einwohner.

Für die Ermittlung der Zahl der Einwohner dient die ermittelte Einwohnerzahl des Statistischen Landesamts des Vorjahrs.

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Mit der BEW wird der Neubau von Wärmenetzen mit hohen Anteilen erneuerbaren Energien sowie die Dekarbonisierung von bestehenden Netzen gefördert.

Beispielsweise in Modul 1 werden Transformationspläne und Machbarkeitsstudien gefördert. 

Transformationspläne sollen dabei den Umbau bestehender Wärmenetzsysteme – hin zu einem treibhausgasneutralen Wärmenetzsystem bis 2045 - aufzeigen. Sie dienen dem Zweck, den zeitlichen, technischen und wirtschaftlichen Umbau bestehender Wärmenetzsysteme darzustellen.

Machbarkeitsstudien sollen die Umsetzbarkeit und Wirtschaftlichkeit des Konzepts eines neu zu errichtenden Wärmenetzsystems mit überwiegend erneuerbarer Wärmeerzeugung untersuchen (mindestens 75 Prozent erneuerbare Energien und Abwärme). Die Anfertigung einer Machbarkeitsstudie über das gesamte Gemeindegebiet sollte im Zuge der kommunalen Wärmeplanung geprüft werden.

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Ein zentraler Baustein des Gesetzes ist die Reduzierung von Treib­hausgas-Emissionen bei der Wärme­versorgung im Gebäude­sektor durch die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien.

Die Bundes­regierung wird die Immobilien­eigen­tümerinnen und -eigentümer bei den hierfür notwendigen Investitionen finanziell unterstützen. Ziel der Förderung ist es, den Umstieg auf klima­freundliche Heizungen zu beschleunigen.

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Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle, wie beispielsweise Fenster oder Türen sowie Dämmung der Außenwände oder des Daches, beitragen.

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Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie beispielsweise einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage.

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*Stand: Januar 2024