Bundesgesetzgebung
Das Bundeskabinett hat am 16. August 2023 den Entwurf eines Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze beschlossen. Nach der ersten Befassung im Bundesrat, die für den 29. September 2023 vorgesehen ist, schließen sich die Beratungen des Deutschen Bundestages an. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 zeitgleich mit dem Gebäudeenergiegesetz in Kraft treten. [Mehr]
Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung
Mit dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz gibt das Land Baden-Württemberg allen Gemeinden die Chance, einen kommunalen Wärmeplan zu erstellen und fortzuschreiben. Die großen Kreisstädte müssen den Regierungspräsidien bis zum 31. Dezember 2023 einen Wärmeplan vorlegen. Dadurch entstehen Wärmepläne für über 50 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Baden-Württembergs. Doch auch für alle anderen Kommunen ist ein Wärmeplan sinnvoll und wird vom Umweltministerium gefördert.
In Baden-Württemberg werden demnach Stadtkreise und Großen Kreisstädte – das sind in der Regel Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern – verpflichtet, bis zum 31.12.2023 einen
kommunalen Wärmeplan zu erstellen und diesen spätestens alle sieben Jahre unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklungen fortzuschreiben. Auch die übrigen Gemeinden können einen kommunalen Wärmeplan erstellen. Die Stadtkreise und Großen Kreisstädte legen den kommunalen Wärmeplan innerhalb von drei Monaten nach Erstellung dem zuständigen Regierungspräsidium vor.
Für Kommunen mit mehr als 20.000 Einwohnern ist im Hessischen Energiegesetz (HEG) in Paragraf 13 eine Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung vorgesehen. Die Pflicht für die Kommunen, hier aktiv zu werden, greift zum 29.11.2023.
Auch kleinern Kommunen können eine kommunale Wärmeplanung in Auftrag geben. Dies wird vom Land Hessen und vom Bund gefördert. Dabei ist auch eine Umsetzung in Zusammenarbeit mit weiteren Kommunen möglich.
Das Niedersächsische Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes und zur Minderung der Folgen des Klimawandels (NKlimaG) verpflichtet Städte und Gemeinden ab Januar 2024 durch §20 NKlimaG zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung bis Ende 2026. Jede eigenständige Gemeinde oder Samtgemeinde muss einen Wärmeplan erstellen und alle fünf Jahre aktualisieren.
Das Gesetz zur Energiewende und zum Klimaschutz in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinischer Landtag 2017) beschreibt in § 7 die Aufstellung von Wärme- und Kälteplänen und regelt die dafür notwendige Datenübermittlung (s. Kapitel A.3). Das Gesetz verpflichtet große, aber auch mittelgroße Kommunen zur Erstellung eines Wärme- und Kälteplans (konkret die Gemeinden, die zu den zu den Mittel- und Oberzentren, Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren sowie den Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören).
Gemeinden, die zu den Mittel- und Oberzentren sowie Unterzentren mit Teilfunktion von Mittelzentren gehören müssen dem für Energie und Klimaschutz zuständigen Ministerium bis 2024 die Planung vorlegen. Gemeinden, die zu Unterzentren und Stadtrandkernen 1. Ordnung gehören, haben eine Frist bis spätestens 2027.
Förderung
Die Städte und Gemeinde, die nicht durch ein Landesgesetz zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung verpflichtet werden, sind nach der Kommunal Richtlinie förderfähig. Der Zuschuss zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung beträgt bei einer Antragstellung bis 31.12.2023, 90 % und bei einem Antrag nach dem 31.12.2023, 60 % der förderfähigen Kosten. Für Finanzschwache Kommunen und Antragstellende aus Braunkohlegebieten gelten andere, höhere Förderquoten.
Gefördert wird die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen durch fachkundige externe Dienstleister. Die Wärmeplanung soll eine abgestimmte Grundlage für eine treibhausgasneutrale kommunale Wärmeversorgung schaffen.
Bezuschusst werden Ausgaben für
- fachkundige externe Dienstleister zur
- Planerstellung,
- Organisation und Durchführung der Beteiligung von Akteuren
- sowie begleitende Öffentlichkeitsarbeit.
Warum es sich für Sie lohnt:
Mithilfe des kommunalen Wärmeplans wird der langfristig zu erwartende Wärmebedarf einer Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur abgestimmt und damit Planungs- und Investitionssicherheit für alle Akteure geschaffen.
Die kommunale Bauleitplanung erhält wichtige Erkenntnisse über zu sichernde Flächenbedarfe für die künftige Wärmeversorgung.
Und so geht’s:
Voraussetzung für eine Förderung ist, dass noch kein Fokus- oder Klimaschutzteilkonzept für das Handlungsfeld Wärme- und Kältenutzung vorliegt bzw. eine kreisangehörige Kommune noch nicht an entsprechenden Konzepten des Landkreises beteiligt war.